5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist bundesweit eine neue Verpackungsordnung in Kraft getreten,
die erstmalig die Entsorgungspflicht für Serviceverpackungen der Gastronomie regelt.
Auch wenn wir diese Neuregelung selbst nicht begrüßen, sehen wir uns in der Pflicht,
Sie als Kunden über die neue Rechtslage ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu informieren.
Was ist Gegenstand der 5. Novelle?
Müllentsorgungspflichten und die Einführung des dualen Systems („grüner Punkt“) dienten zur Verminderung von Verpackungen.
Es wurde nun als Gesetzeslücke erkannt, dass sogenannte „Serviceverpackungen“ (dazu s. u.) im Thekenverkauf davon nicht erfasst waren.
Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit der 5. Novellierung der Verpackungsverordnung nun geschlossen.
Wer ist betroffen?
Im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung ist derjenige Erstinverkehrbringer,
der als Hersteller und Vertreiber Speisen und Getränke in Verkaufsverpackungen füllt und diese gewerblich abgibt;
dies sind typischerweise Gastronomie-Betriebe, Feinkost-Händler, Bäckereien, Metzgereien, etc.
Der Erstinverkehrbringer ist nun verpflichtet, die verbrauchten Mengen der Serviceverpackungen
nach Material und deren Gewicht selbständig zu entsorgen. Typischerweise geschieht dies dadurch,
dass er sich bei einem Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen anmeldet und die daraus resultierenden Gebühren entrichtet.
Trotz dieser Abgabepflicht muss der „grüne Punkt“ auf den lizensierten Serviceverpackungen nicht abgedruckt werden.
Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen (auch Lebensmittelverpackungen genannt) sind Einwegverpackungen, mit denen Speisen oder Getränke
ausgegeben werden können, also dem Gast gereicht werden.
Serviceverpackungen sind daher insbesondere Plastikteller, Pappschalen, Getränkebecher,
Styro-Menüboxen, Pergafinpapier, Einschlagpapier, Beutel und Tüten usw, jedoch nicht Bestecke, Servietten, Küchenrollen und Müllsäcke.
Für Folien gilt folgendes: werden diese nur in der Küche verwendet, dann sind sie von der Entsorgungspflicht nicht betroffen;
wird damit jedoch Essen eingewickelt, gilt die Entsorgungspflicht und die Gebühr ist zu entrichten.
Kosten und Aufwand
Bei einer Lizensierung werden die eingenommenen Gebühren dem betreffenden Rücknahmesystem für das Recycling von Müll zugeführt.
Der Entsorgungs- und Lizensierungsaufwand ist gerade für kleine und mittelständische Unternehmen hoch.
Sie haben daher gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verpackungsverordnung das Recht, von den Herstellern oder Vertreibern,
also in der Regel Ihren Lieferanten - und das heißt: von uns -, zu verlangen, dass wir uns an dem Rücknahmesystem beteiligen
und damit Ihrer Entsorgungspflicht entsprechen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie die mit Ware befüllte Serviceverpackung
typischerweise an den Endverbraucher weitergeben und ausdrücklich von uns verlangen, dass wir uns an dem System beteiligen;
dabei bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir dieses Verlangen in schriftlicher Form erbitten müssen. Wird ein solches Verlangen gestellt,
werden wir uns dem System anschließen, die Gebühren für Sie entrichten und sie Ihnen auf unserer Rechnung ausweisen.
Unabhängig, ob Sie uns entsprechend beauftragen, werden wir ab dem 1. Februar 2009 in unseren Rechnungen immer
das Gewicht und die Materialart der gelieferten Verpackung ausweisen.
Missachtung und deren Folgen
Betriebe, die ihrer Entsorgungspflicht nicht entsprechen und auch nicht nachweisen,
dass sie insoweit den Hersteller oder Vertreiber der Serviceverpackungen beauftragt haben,
können im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld von bis zu € 10.000 belegt werden.
Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts. Sofern Anzeige erstattet wird,
müssen die Behörden dieser nachkommen und können Einblick in Ihre Einkaufsrechnungen verlangen.
Die Behörde kann insoweit auch einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten dem geprüften Unternehmen belastet werden können.
Händler und Wiederverkäufer von Gastronomie-Verpackungen
haben die Möglichkeit sich selbst bei einem Rücknahmesystem zu registrieren oder die Berechnung an uns weiterzuleiten.
Sie können jedoch selbstverständlich auch unlizenzierte Ware beziehen,
müssen sich aber über das Inverkehrbringungsverbot im Klaren sein (dazu s.u.).
Das Inverkehrbringungsverbot
Die Abgabe von nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher ist untersagt.
Dasselbe gilt für den Weiterverkauf von Verpackungsmaterial bspw. über Ebay und für Privatpersonen oder Vereine, die Feste ausstatten,
bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt angeboten werden.
Rückfragen und aktuelle Informationen
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung, bitten Sie jedoch, sich bei individuellen Fragestellungen und Problemen
bzgl. der Auslegung und weiteren Anwendung der Verpackungsverordnung an Ihre Berufsverbände,
die Industrie- und Handelskammern oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
Im übrigen verweisen wir auf unsere Website unter http://novelle.kastelplast.de/, auf der wir versuchen wollen,
Sie über eventuelle Neuigkeiten - soweit uns bekannt - auf dem laufenden zu halten.
Erstinverkehrbringer nach §6 Absatz1 Satz1 der Verpackungsverordnung,
geben wir die Möglichkeit die Abgabe der Gebühren über uns zu regeln, oder registrieren Sie sich selbst unter den folgenden Adressen:
| Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG Frankfurter Straße 720-726 51145 Köln Tel.: 0 22 03 / 9 37 - 0 Fax: 0 22 03 / 9 37 - 190 E-Mail: info@gruener-punkt.de Internet: http://www.gruener-punkt.de/ |
Landbell AG Rheinstraße 4 L 55116 Mainz Tel.: 0 61 31 / 23 56 52 - 0 Fax: 0 61 31 / 23 56 52 - 10 E-Mail: info@landbell.de Internet: http://www.landbell.de/ |
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Stollwerckstraße 9a 51149 Köln Tel.: 0 22 03 / 91 47 - 1424 Fax: 0 22 03 / 91 47 - 1240 E-Mail: info@interseroh.de Internet: http://www.interseroh.de/ |
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| EKO-PUNKT GmbH Speicker Straße 2 41061 Mönchengladbach Tel.: 0 21 61 / 247 63 - 30 Fax: 0 21 61 / 247 63 - 33 E-Mail: info@eko-punkt.de Internet: http://www.eko-punkt.de/ |
Belland-Dual BellandVision GmbH Bahnhofstraße 9 D-91257 Pegnitz Tel.: 0 92 41 / 48 32 – 0 Fax: 0 92 41 / 48 32 - 444 E-Mail: info@bellandvision.de Internet: http://www.belland-dual.de/ |
Vfw GmbH Max-Planck-Str. 42 D-50858 Köln Tel.: 0 22 34 / 95 87 - 0 Fax: 0 22 34 / 95 87 - 200 E-Mail: info@vfw-gmbh.eu Internet: http://www.vfw-gmbh.eu/ |
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| Zentek GmbH & Co. KG Ettore-Bugatti-Str. 6-14 51149 Köln Tel.: 0 22 03 / 89 87 - 0 Fax: 0 22 03 / 89 87 - 999 E-Mail: info@zentek.de Internet: http://www.zentek.de/ |
Redual GmbH & Co. KG Kornmarkt 34 35745 Herborn Tel.: 0 27 72 / 57 59 - 0 Fax: 0 27 72 / 57 59 - 20 E-Mail info@redual.de Internet: http://www.redual.de/ |
Veolia Umweltservice Dual GmbH Kruppstrasse 5 D-41540 Dormagen Tel.: 0 21 33 / 88 00 - 60 Fax: 0 21 33 / 88 00 - 99 E-Mail: info-dual@veolia-umweltservice.de Internet: www.veolia-umweltservice.de/dual |
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) informiert ebenfalls zu seiner Verpackungsverordnung.

